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Anlegerschutz

Grünes Geld und schwarze Schafe



Während es für Investmentfonds und ähnliche „Standardprodukte“ genaue Vorschriften, Publizitätspflichten und staatliche Kontrollmechanismen gibt, sind Produkte des freien Kapitalmarkts, der oft auch als „grauer Markt“ bezeichnet wird, wenig oder gar nicht reguliert. Für Beteiligungsangebote unter 50.000 Euro Mindestinvestment sind – zum Schutz der Kleinanleger – meist so genannter „Emissionsprospekte” erforderlich. Darin wird das geplante Vorhaben bzw. Unternehmen beschrieben, Prognosen über die zukünftige Entwicklung erstellt, Chancen und Risiken erläutert. Der Gesetzgeber, die Gerichte und so manche Verbraucher- und Anlegerschutzvereinigungen fordern gewisse Standardelemente in Bezug auf Form, Inhalt und Vollständigkeit von Beteiligungsprospekten. Der Prospekt sollte möglichst in gebundener Form vorliegen, die Vertragstexte und Prognosedaten sollten erläutert werden. Da es später - insbesondere im Fall von Konkursen etc. - manchmal zu juristischen Auseinandersetzungen mit den Initiatoren kommen kann, empfiehlt es sich für Anleger, neben dem Prospekt auch alle anderen schriftlichen Unterlagen, die für die Anlageentscheidung wichtig sind, aufzubewahren.


Um sich gegen diese Haftungsrisiken weitgehend abzusichern, lassen viele Initiatoren ihre Unterlagen vor der Veröffentlichung durch einen Wirtschaftsprüfer kontrollieren. Für eine Prospektprüfung in diesem Sinne gibt es zwar keine verbindlichen Vorschriften, aber es haben sich gewisse Methoden und Standards entwickelt. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) beschreibt, welche Funktionen eine Prospektprüfung erfüllen sollte: „... festzustellen, ob der Prospekt die für eine Entscheidung des Kapitalanlegers wesentlichen prüfbaren Angaben vollständig und richtig enthält. … Die Prospektprüfung bietet keine Gewähr für den Eintritt des wirtschaftlichen Erfolges und der steuerlichen Auswirkungen der im Prospekt beschriebenen Kapitalanlage und entbindet den Anleger nicht von der eigenen Beurteilung der Risiken und Chancen der dargestellten Tatsachen, Annahmen und Folgerungen. Sie ist kein Rechtsgutachten und kein technisches Gutachten. Die Prospektprüfung bezieht sich ausschließlich auf den zu prüfenden Prospekt, nicht aber auf zusätzliche werbliche Aussagen der Initiatoren bzw. Prospektherausgeber.“

Mangels Fungibilität der Anteile (d.h. man kann diese kaum während einer bestimmten Bindungsfrist kaufen oder verkaufen, sie sind nicht handelbar) ist man bei vielen Projekten oft sehr langfristig gebunden, im Windkraftbereich sind z.B. Zeiträume von mindestens 10 bis 15 Jahren die Regel. Umso wichtiger ist es daher, die Beteiligungsangebote nach mehreren Kriterien zu prüfen bzw. von seinem Steuerberater prüfen zu lassen. Wichtig sind u.a. die Prognosen bzw. Fristen für:

* Zeitpunkt und Höhe der Erträge
* Beteiligungsdauer
* Erfahrung und ggf. Leistungsbilanz der Initiatoren
* Qualifikation der Geschäftsführung und Kontrollorgane,
* branchenspezifische Entwicklungen.

Stutzig sollte man werden, wenn jemand jährliche Renditen von über 10% verspricht! Vermittlern dieser Anlagen sollte man getrost die Gegenfrage stellen, warum sie nicht längst selbst ihr ganzes Geld in solche Anlagen stecken, statt sie unters Volk bringen zu wollen. Und wer einmal auf unseriöse Anbieter hereingefallen ist, sollte möglichst bald prüfen (lassen), ob sich ein Gerichtsprozess lohnt (manchmal werden auch die Vermittler zu Schadenersatz verurteilt oder es gelingt eine Rückabwicklung oder ein „dinglicher Arrest“ in das Vermögen von Anbieterfunktionären) oder ob man das verlorene Geld als Schulgeld gleich abschreibt, weil die Anbieter über alle Berge sind oder von ihnen ohnehin nichts mehr zu holen ist. Allein in Deutschland gibt es Dutzende Rechtsanwälte, die 10 bis 20 Jahre Erfahrung mit Kapitalanlagebetrugsverfahren haben.

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Stand: 01.07.2008 von

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