Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine
Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung
und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete.
Zwar greifen diese Maßnahmen in das verfassungsrechtlich gewährleistete
Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die allgemeinen
strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch
diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer
entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung
getragen wird.
Weiter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-079.html


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